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IMMOBILIEN DITTMANN KG
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Nachstehend aktuelle Gerichtsurteile / Informationen:
Keine Minderung oder Kündigung wegen Kinderlärm!
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Kinderlärm ist grundsätzlich sozialadäquat und hinzunehmen.
Entsprechender Lärm, der bis 22 Uhr von Nachbarn vernommen werden kann, berechtigt die Nachbarn nicht zur Mietminderung. Bei Kleinkindern muss in besonderem Maß deren unzureichende Fähigkeit, [...]
Weiterlesen: http://www.anwaltonline.com/go.asp?x=2314
Muss der Mieter den Anschluss an Breitbandkabel dulden?
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Der Anschluss einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz stellt auch im Empfangsbereich des terrestrischen Digitalfernsehens eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 II S. 1 BGB dar, weshalb der Mieter die Zustimmung zur dazu notwendigen Verlegung nicht verweigern darf. Es reicht für die Duldungspflicht des Mieters aus, dass der Vermieter sich von der Maßnahme eine bessere Vermietbarkeit verspricht und dies bei objektiver Betrachtung plausibel ist. Entscheidend ist, dass mit Kabel künftig wesentlich mehr Nutzungsmöglichkeiten bestehen und bereits jetzt mit Decoder mehr Programme zu empfangen sind. Damit stellt ein rückkanalfähiges Breitbandkabel überall eine duldungspflichtige Modernisierung dar (BGH, Urteil vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 253/04).
Quelle: http://www.woelke-partner.de
Wohnungsmängel "verjähren" nicht
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Mietrecht:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch eines Mieters gegen seinen Vermieter, einen Mietmangel zu beseitigen, nicht verjähren kann. Vermieter seien verpflichtet, den Wohnraum in einem anstandslosen Zustand zu vermieten – und das andauernd. Eine derartige Dauerverpflichtung könne nicht verjähren, weil der Anspruch täglich neu entstehe. (Im konkreten Fall war die Lärm- und Schalldämmung in einer Dachgeschosswohnung zu verbessern. Der Mieter unter der Wohnung wurde durch zu laute Tritte sowie Geräusche von der Toilette des Nachbarn belästigt.) (AZ: VIII ZR 104/09)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
Sind fällen morscher Bäume umlagefähige Betriebskosten?
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Nürnberg (D-AH) - Lässt ein Hauseigentümer wegen Umsturzgefahr die überalterten Bäume an der Grenze zum Nachbargrundstück entfernen, kann er die Aufwendungen dafür nicht auf den Mieter seines Gartens umlegen. Selbst wenn dieser sich laut Mietvertrag verpflichtet hat, das Gelände zu pflegen und beispielsweise alle Bäume darauf regelmäßig zu beschneiden bzw. auf eigene Kosten beschneiden zu lassen.
Das Fällen und der Abtransport kranker oder morscher Bäume gehört in diesem Fall nämlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten, hat jetzt das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (Az. 5 C 73/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte sich zumindest einer der den Rechtsstreit auslösenden zwei Nadelbäume bereits so weit geneigt, dass die Gefahr eines Umsturzes nicht ausgeschlossen werden konnte. Daraufhin ließ der Grundstücksbesitzer beide fällen - und reichte die Rechnung dafür an den Mieter des Anwesens weiter. Der sei auf Grund seines Mietvertrages nicht nur für die Pflege des angelegten Zier- und Nutzgarten zuständig.
"Tatsächlich gehen die Vertragsvereinbarungen hier über die sonst übliche einfache Gartenpflege hinaus", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Sie umfasst auch die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Danach ist der Mieter in diesem Fall grundsätzlich zum regelmäßigen Rückschnitt der Gewächse verpflichtet.
Richter: Grundstückseigentümer ist für Gefahrenabwehr zuständig
Allerdings nicht zum Fällen morscher Bäume, betonte das rheinland-pfälzische Gericht. Hierbei handele es sich um eine über die ordnungsgemäße Gartenpflege hinausgehende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, die nicht unter den Begriff des Erneuerns von Gehölzen zu fassen ist - und damit auch nicht über die Betriebskosten vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt werden kann.
Quelle: Deutsche Anwaltshotline
BGH: Vermieter einer Wohnung nicht zur Fensterreinigung verpflichtet
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2018
- VIII ZR 188/16 -
Keine Fensterreinigungspflicht selbst bei besonderer Schwierigkeit der Reinigung durch Mieter
Der Vermieter einer Wohnung ist ohne entsprechende Vereinbarung nicht verpflichtet, die Fenster zu reinigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Fensterreinigung für den Mieter besonders schwierig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer im ersten Obergeschoss eines ehemaligen Fabrikgebäudes in Mainz gelegenen Loft-Wohnung von ihrer Vermieterin die vierteljährliche Reinigung der Fenster. Die Wohnung verfügte über mehrere große Fenstersegmente. Von den einzelnen Segmenten ließ sich nur in deren Mitte ein kleines Fenster öffnen. Der übrige Teil war dagegen nicht zu öffnen. Die Mieter merkten nun an, dass für sie eine Reinigung der starren Teile der Fenstersegmente mit großen Schwierigkeiten verbunden sei. Da sich die Vermieterin weigerte die Fenster zu reinigen oder reinigen zu lassen, erhoben die Mieter Klage.
Amtsgericht weist Klage ab, Landgericht gibt ihr teilweise statt
Während das Amtsgericht Mainz die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Mainz teilweise statt. Seiner Ansicht nach sei die Vermieterin verpflichtet, die Fenster der Loft-Wohnung einmal im Jahr zu reinigen oder reinigen zu lassen. Für die Mieter sei eine eigenhändige Reinigung aufgrund der Gefahren in zumutbarer Weise nicht durchzuführen. Die Mieter waren mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Sie wollten weiterhin eine vierteljährliche Reinigung und legten daher Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint Anspruch auf Fensterreinigung durch Vermieter
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf eine Fensterreinigung durch die Vermieterin zu. Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, obliege grundsätzlich dem Mieter. Reinigungsmaßnahmen seien nicht Bestandteil der Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters. Eine Reinigungspflicht könne aber durch eine entsprechende Vereinbarung geregelt werden.
Besondere Schwierigkeit der Fensterreinigung durch Mieter unerheblich
Ob die Reinigung der Fensterflächen schwierig sei und somit vom Mieter persönlich geleistet werden könne, sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unerheblich. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, könne sich der Mieter beispielsweise professioneller Hilfe bedienen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Einbau von Funk-Ablesegeräten in Mietwohnung
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Nach einer aktuellen Entscheidung ist ein Vermieter berechtigt, ältere, noch funktionsfähige Ablesegeräte durch moderne Funk-Ablesegeräte zu ersetzen. Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses verlangte in diesem Fall von seinem Mieter, den Einbau funkbasierter Ablesegräte für Wärme, Kalt- und Warmwasser zu dulden, obwohl die alten Zähler noch voll funktionsfähig waren. Der Mieter verweigerte diesen Austausch mit dem Argument, er wolle in seiner Wohnung kein mit Funk arbeitendes System. Zu Unrecht, wie der BGH feststellte. Für die Heizenergie- und die Warmwasserzähler ergäbe sich ein Duldungsanspruch des Mieters aus der Heizkostenverordnung; den Austausch des Kaltwasserzählers habe er aufgrund der eintretenden Verbesserung des Wohnwerts zu dulden.
Kommentar
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Wohnung durch die generelle Umstellung auf Funkablesegeräte nicht mehr zur Ablesung betreten werden muss, wodurch sich insbesondere Vorteile für den Mieter ergeben.
Autor: Jens Christian Althoff - Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Fundstelle: BGH, Urteil vom 28. September 2011, BGH VIII ZR 326/10 - www.bundesgerichtshof.de
Keine Mietflächenvereinbarung durch Mietannonce
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Die Zusicherung der Größe einer Wohnung kann nicht aus der Mietanzeige oder der mündlichen Äußerung des Vermieters bei Vertragsschluss entnommen werden. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände gilt eine bestimmte Quadratmeterangabe als Zusicherung. Ein Mieter kann andernfalls nicht die teilweise Rückzahlung der Kaltmiete und der Nebenkosten verlangen. (AG Hagen, U. v. 14.04.2008 - 9 C 500/07)
Auf Grund einer Mietannonce mit der Angabe, die Wohnung habe 100 Quadratmeter, besichtigte der Kläger die Wohnung und mietete sie. Der Vermieter soll dabei bestätigt haben, die Wohnung sei 100 Quadratmeter groß. Der Mietvertrag enthielt dazu keine Angaben. Nach acht Jahren ließ der Mieter auf Grund von Äußerungen von Handwerkern bei Renovierungsarbeiten die Größe nachmessen. Diese Messung ergab eine Quadratmeterzahl von 89,71. Er verlangte dementsprechend eine Rückzahlung der Kaltmiete und der Nebenkosten von etwa 10 Prozent. Er begründete dies damit, dass es ihm bei der Anmietung der Wohnung auf die Größe angekommen sei, da er die Wohnung mit Kindern beziehen wollte, was er auch tat.
Vor Gericht scheiterte er mit seinem Anliegen. Das Gericht war der Auffassung, dass die tatsächliche Größe der Wohnung im Mietvertrag nicht vereinbart worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass es dem Mieter gerade auf die Größe angekommen sei, vielmehr habe er die Wohnung nach Besichtigung als ausreichend für sich und seine Familie angesehen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter eine bestimmte Größe zusichern wollte. Sonst hätte zumindest im Mietvertrag die Quadratmeterzahl enthalten sein müssen. Daher seien auch die Nebenkosten als pauschale Kosten vereinbart worden. Die Angaben in Annoncen seien überdies lediglich als Beschreibung des Objekts zu werten. Zudem spreche gegen die Auffassung des Mieters, dass die Größe für ihn bei Abschluss des Vertrages wesentlich gewesen sei, dass er erst nach acht Jahren eine Nachmessung vornehmen ließ.
Quelle: http://www.friesrae.de - FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg
Öltankreinigung zählt zu umlagefähigen Betriebskosten
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Die wiederkehrenden Kosten der Reinigung eines Öltanks sind umlagefähige Betriebskosten, weil derartige Kosten für die Reinigung bestimmter Heizungssysteme oder Anlagenteile von § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKostVO umfasst werden.
(Urteil: BGH vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 221/08)
Quelle: http://www.ista.de/
Mieterhöhung: Ein Mieter braucht nicht schriftlich zuzustimmen - die Zahlung genügt
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Ein Vermieter kann nicht verlangen, dass seine Mieter einer Mieterhöhung schriftlich zustimmen. Es genügt, wenn die erhöhte Miete wenigstens zweimal vorbehaltlos überwiesen wurde. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hielt das Verlangen eines Vermieters, auf jeden Fall auch noch eine schriftliche Zustimmung zu seiner Forderung zu bekommen, als reine Förmelei. (AmG Berlin-Schöneberg, 6 C 280/09 u. a.)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
Keine Mietminderung wegen fehlender Heizung in der Küche Küche ist nicht zum dauernden Aufenthalt bestimmt
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Kann die Küche nicht beheizt werden, so stellt dies keinen Mietmangel dar. Dies entschied das Landgericht Berlin.
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Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mieterin eine Wohnung gemietet, in der sie die Küche nicht beheizen konnte. Ihrer Meinung nach würde es sich diesbezüglich um einen Mietmangel handeln, den der Vermieter beseitigen müsse. Sie verlangte vom Vermieter, dass dieser in der Küche einen Ofen aufstelle bzw. die Kosten hierfür übernehme.
Landgericht Berlin kann keinen Mietmangel erkennen
Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Es konnte nicht erkennen, dass die Wohnung mangelhaft sei. Ein Mangel liege erst vor, wenn die Wohnung nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sei (§ 536 BGB). Dazu habe die Frau aber nichts vorgetragen. Dem Gericht war nicht ersichtlich, warum die Küche, die üblicherweise nicht zum dauernden Aufenthalt bestimmt sei, nicht genutzt werden könne. Es sei auch möglich, dass die Küche durch die Beheizung der anderen Räumlichkeiten, warm genug sei, mutmaßte das Landgericht.
Landgericht Berlin, Urteil vom 05.06.1989
- 61 S 189/89 -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (zt/pt)